Hier geben wir Ihnen durch Rechtsanwalt Rainer Denzinger als Anwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg in einem Ratgeber Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Erbrecht.
Nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Schlägt ein zum Erben berufener die Erbschaft aus, trägt die Bestattungskosten der Nächstberufene. Ist ein Nächstberufener nicht vorhanden bzw. schlagen alle möglichen Erben aus, trägt die Bestattungskosten in letzter Konsequenz der Fiskus, also der Staat.
Allerdings haftet der Staat gegenüber den Gläubigern des Erblassers (z.B. der Gemeinde, die die Bestattung durchführt) nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht mit darüber hinausgehende Kosten. Die Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit, diese Kosten von den nächsten Angehörigen (z.B. vom Ehegatten oder den Abkömmlingen) auf Grundlage der gesetzlichen Unterhaltpflichten einzutreiben. Damit dieser Fall nicht eintritt, empfiehlt es sich für den Erblasser zu Lebzeiten entweder einen Bestattungskostenvorsorgevertrag oder zumindest eine für die Bestattungskosten zu verwendende Sterbegeldversicherung abzuschließen.
Hinweis:
Bestattungskosten sind Erbfallverbindlichkeiten, d.h. sie schmälern als Passivposition den Nettonachlass, da sie vom Aktivnachlass abgezogen werden.
Generell gilt, dass eine letztwillige Verfügung zum frühesten möglichen Zeitpunkt errichtet werden sollte. Dieses Erfordernis folgt bereits daraus, weil niemand im Voraus wissen kann, wann er stirbt oder nicht mehr testierfähig sein wird. Der Tod kann immer gänzlich unerwartet eintreten, z.B. durch einen tragischen Verkehrsunfall; gleiches gilt für den Verlust der Testierfähigkeit, z.B. infolge einer plötzlichen Erkrankung. Deshalb sollte mit einem Testament nicht bis zur Erreichung einer bestimmten Altersgrenze, also z.B. dem Erreichen des Renteneintrittsalters, zugewartet werden.
Ein Testament ist nur eine der möglichen Formen einer letztwilligen Verfügung. Zu den verschiedenen "Verfügungen von Todes" wegen zählen:
Hinweis:
Gemeinsame Testamente und Erbverträge entfalten in der Regel eine Bindungswirkung, falls keine ausdrückliche sog. "Befreiungsanordnung" erfolgt, die es dem Überlebenden erlaubt, im Nachhinein etwas abweichendes zu bestimmen; der überlebende Teil kann nach dem Tod des Erstversterbenden hiervon als nicht mehr abweichen, also beispielsweise keine hiervon abweichende letztwillige Verfügung mehr wirksam errichten.
Privatschriftliche Testamente müssen zur Wirksamkeit vom Testierenden zwingend persönlich geschrieben und unterschrieben werden, dürfen also beispielsweise nicht mir der Schreibmaschine oder auf dem Computer verfasst werden.
Wirksamkeitserfordernis ist im Übrigen eine noch bestehende Testierfähigkeit; dies ist bei schwer dementen Personen, welche nicht mehr hinreichend zur Person, örtlich und zeitlicn orientiert sind, in der Regel nicht gegeben. Ferner darf dem zu errichtenden Testament keine Bindungswirkung einer früheren gemeinsamen letztwilligen Verfügung von Ehegatten oder eines Erbvertrags entgegenstehen.
Damit das errichtete Testament nach dem Tod des testierenden Erblassers vor einem von den Erben ggf. zu beantragenden Erbschein vom Nachlassgericht eröffnet werden kann und nicht gleichsam "verschwindet" bzw. nicht mehr auffindbar ist, empfiehlt es sich, dieses in amtliche Verwahrung an das zuständige Nachlassgericht zu reichen, was nur noch mit geringen Kosten für die Hinterlegung von 75,00 € verbunden ist. Auf keinen Fall sollte ein Testament in einem Bankschließfach aufbewahrt werden.
Im Gegensatz zu letztwilligen Verfügungen dienen lebzeitige erbrechtliche Verfügungen der sog. vorweggenommenen Erbfolge. Mit lebzeitigen Verfügungen, welche zu Lebzeiten eines Erblassers getroffen werden, sind regelmäßig folgende Ziele verbunden:
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Vollmachtnehmer oder Bevollmächtigter), im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Gleichzeitig beinhaltet sie eine Betreuungsverfügung für den Fall der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung des Vollmachtgebers; das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann zu berücksichtigen.
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können; damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille tatsächlich umgesetzt wird.
Für Fragen zum Erbrecht sollten Sie sich unbedingt an einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Fachanwalt für Erbrecht wenden. Nur dieser beherrscht die vielfältigen gesetzlichen Bestimmungen und die nahezu unüberschaubare Rechtsprechung zu diesem Rechtsgebiet und kann Sie rechtssicher beraten.
Gerne steht Ihnen hierzu unsere seit vielen Jahren auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei in Augsburg mit Rechtsanwalt Rainer Denzinger mit Rat und Tat zur Seite.
Über diesen Ratgeber hinaus werden Ihnen die grundlegenden Fragen im Erbrecht von einem der Anwälte unserer Kanzlei in der Regel bereits im Zuge einer kostengünstigen ersten Beratung für eine zu vereinbarende Gebühr von 250,00 Euro zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro für die regelmäßig auch schriftlich erfolgende Beratung und der gesetzlichen MWSt. beantwortet werden können. Sollte darüber hinaus noch weiterer Beratungsbedarf bestehen, z.B. der Entwurf eines zu errichtenden Testaments auszuarbeiten sein, werden die hierfür anfallenden Gebühren dann mit Ihnen vorher einvernehmlich vereinbart werden, ohne dass Sie hohe und nicht vorhersehbare Beratungsgebühren befürchten müssen; hierfür vereinbaren wir regelmäßig ein Stundenhonorar. In gleicher Weise verfahren wir auch, falls über eine Beratung hinaus Ihre anwaltliche Vertretung nach außen hin notwendig sein sollte, wie dies beispielsweise bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen regelmäßig der Fall ist.
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