Die Patientenverfügung ist in dem zum Erbrecht gehörenden Rechtgebiet in § 1827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt. Hiernach kann ein noch einwilligungsfähiger und volljähriger Patient in einer schriftlich errichteten Patientenverfügung für zukünftige medizinischen Behandlungen vorsorglich regeln, ob und wie medizinische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind und somit verbindlich klarstellen, ob in bestimmte medizinische Maßnahmen eingewilligt wird oder solche abgelehnt werden.
Inhalt zu den Infos
1. Zweck und Notwendigkeiten einer Patientenverfügung
2. Inhalt einer Patientenverfügung
Zweck einer Patientenverfügung ist es, durch den hierin Verfügenden im Voraus verbindlich festzulegen werden, ob und wie man als medizinischer Patient später ärztlich behandelt werden soll, falls
zu diesem Zeitpunkt eine eigene Entscheidung hierüber nicht mehr getroffen werden kann bzw. und eine eigene Äußerung hierzu nicht mehr möglich ist. Der Inhalt einer Patientenverfügung wendet sich
also an die den betreffenden Patienten, welcher die Patientenverfügung errichtet hat, ärztlich behandelnden Personen, insbesondere die behandelnden Ärzte.
Die Errichtung von Patientenverfügungen ist deshalb notwendig, da ohne die Errichtung einer Patientenverfügung die den jeweiligen Patienten behandelnden Ärzte verpflichtet, alles Notwendige zu
tun, um den Patienten möglich lange am Leben zu erhalten und alle notwendigen lebensverlängernden Maßnahmen zu treffen. In diesen Fällen dürfen die notwendigen Entscheidungen
über die medizinischen Behandlungen also nicht etwa von den nächsten Angehörigen getroffen werden.
Der Inhalt einer Patientenverfügung muss hinreichend substantiiert sein und zweifelsfreie Bestimmungen enthalten, welche Außenstehende erkennen lassen, für welche bestimmten ärztlichen
Behandlungen sich der Errichtende nach reiflichen Überdenken entschieden hat. Lediglich allgemein gehaltene Formulierungen reichen hierzu nicht aus und sind als solche unzulässig und nicht
geeignet, das durch Art.2 Abs.1 Grundgesetz (GG) geschützte Selbstbestimmungsrecht eines jeden Patienten zu verwirklichen.
Lediglich pauschale Regelungen, wie z.B. „Ich möchte in Würde sterben und ordne die hierzu notwendigen ärztlichen Behandlungen an“ oder „Ich lehne alle medizinische Behandlungen ab, welche mein
Leben nur unter Qualen verlängern“, sollten unbedingt vermieden werden, da sie keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten. Vielmehr sollten jeweils konkrete Regelungen für jede einzelne der
denkbaren ärztlichen Behandlungsmaßnahmen bestimmt werden.
Bei Patientenverfügungen wird zwischen privatschriftlich und notariell errichteten Verfügungen unterschieden.
Nach den gesetzlichen Regelung in § 1827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Patientenverfügung schriftlich zu errichten und von dem hierin Verfügungen treffenden Patienten eigenhändig
zu unterzeichnen.
Daneben kann eine Patientenverfügung gem. §§ 1827 Abs.1 S.1, 126 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aber auch vor einem beurkundenden Notar notariell errichtet werden.
Zu beachten gilt es, dass eine errichtete Patientenverfügung gem. § 1827 Ab.1 S.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit formlos widerrufen werden kann.
Hier erhalten Sie ein Beispiel für die mögliche Gestaltung einer Patientenverfügung. Wir verbinden dies jedoch mit dem Hinweis, dass es sich vor der Errichtung einer derartigen Patientenverfügung unbedingt empfiehlt, eine erbrechtliche Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht unserer Kanzlei in Anspruch zu nehmen, um die Patientenverfügung an Ihre individuellen Wünsche anzupassen und die aus der Verfügung resultierenden Risiken zu verdeutlich und zu minimieren zu versuchen.
Patientenverfügung
(bei den mit "oder" gekennzeichneten Alternativen ist jeweils eine auszuwählen)
Inhalt dieser Patientenverfügung:
1. Eingangsformel
Ich, Herr/Frau ... (Namen des Verfügenden), geb. ... (Geburtsdatum), geborene ... (Geburtsname), wohnhaft … (Adresse), bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder
verständlich äußern kann, das Nachfolgende.
2. Situationen, für die die Verfügung gelten soll
Situationen, für die diese Verfügung gilt, sind nur:
3. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher und pflegerischer Maßnahmen
a. Lebenserhaltende Maßnahmen
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,
oder
b. Schmerz- und Symptombehandlung
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung,
oder
c. Künstliche Ernährung
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,
oder
d. Künstliche Flüssigkeitszufuhr
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
oder
e. Wiederbelebung
(1) In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
(2) Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens
oder
f. Künstliche Beatmung
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
g. Dialyse
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
h. Antibiotika
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
i. Blut/Blutbestandteile
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich
oder
4. Ort der Behandlung, Beistand
Ich möchte
oder
oder
Ich möchte
oder
oder
5. Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung
Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen soll von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt werden.
Mein(e) Vertreter(in) – z.B. Bevollmächtigte(r)/ Betreuer(in) – soll dafür Sorge tragen, dass mein Patientenwille durchgesetzt wird.
Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige
medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meiner Vertreterin/meinem Vertreter (z.B. Bevollmächtigte(r)/Betreuer(in)) erwarte ich, dass sie/er die weitere Behandlung so
organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird.
In Lebens- und Behandlungssituationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll
diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Bei unterschiedlichen Meinungen über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen soll der Auffassung folgender
Person besondere Bedeutung zukommen:
oder
oder
Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber die behandelnden Ärztinnen und Ärzte/das Behandlungsteam/mein(e) Bevollmächtigte(r)/ Betreuer(in) aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Bei unterschiedlichen Meinungen soll in diesen Fällen der Auffassung folgender Person besondere Bedeutung zukommen:
oder
oder
6. Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen
Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine auch für Gesundheitsangelegenheiten geltende Vorsorgevollmacht erteilt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten
Person besprochen:
Bevollmächtigte(r): ... (Name)
Ich habe eine Betreuungsverfügung zur Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers erstellt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der/dem von mir gewünschten Betreuerin/Betreuer
besprochen:
Gewünschte(r) Betreuerin/Betreuer: ... (Name)
7. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
Als Interpretationshilfe zu meiner Patientenverfügung habe ich beigelegt:
8. Organspende
Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken
oder
Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann
oder
oder
9. Schlussformel
Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.
10. Schlussbemerkungen
Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt.
Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst.
Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt.
Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.
11. Information/Beratung
Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert bei/durch: ... (Namen)
12. Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit/Ärztliche Aufklärung
Herr/Frau ... (Namen des Verfügenden), geb. ... (Geburtsdatum), geborene ... (Geburtsname), wohnhaft … (Adresse), steht bei mir in fortgesetzter ärztlicher Behandlung und wurde von mir am ...
(Behandlungs-/Aufklärungsdatum) bzgl. der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt.
Herr/Frau ... (Namen des Verfügenden), geb. ... (Geburtsdatum), geborene ... (Geburtsname), wohnhaft … (Adresse), war nach meiner gewonnenen Überzeugung in vollem Umfang einwilligungsfähig und
hat die Patientenverfügung in meiner Gegenwart unterzeichnet.
… (Ort) den, … (Datum)
… (Unterschrift des Arztes mit Praxisstempel)
13. Aktualisierung
Diese Patientenverfügung
oder
14. Anhang: Wertevorstellungen
(Beispiel)
Ich bin zwar katholisch/protestantisch und gläubig, aber kein aktiver Kirchgänger. Mir ist es jedoch nicht wichtig, dass ich möglichst lange leben kann, unabhängig davon, wie es mir geht.
Ich möchte in erster Linie ein menschenwürdiges Sterben ohne unnötige lebensverlängernde Maßnahmen und ohne unnötige Leiden. Ich möchte anderen Menschen auf keinen Fall zur Last werden.
15. Datum, Unterschrift
Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend in vollem Umfang ohne Änderungen.
… (Ort) den, … (Datum)
… (eigenhändige Unterschrift des Verfügenden)
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