Hier informieren wir Sie durch Rechtsanwalt Rainer Denzinger als Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg in einem Ratgeber über die wichtigsten Themen im Arbeitsrecht, mit welchen wir ständig befasst sind. Neben diesem Ratgeber finden sie auf unseren Unterseiten umfangreiche Informationen zu diesem Thema, insbesondere unter der Rubrik Arbeitsrecht A-Z.
Finden auf ein Arbeitsverhältnis die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) uneingeschränkt Anwendung, kann der Arbeitgeber i.d.R. eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann aussprechen, wenn einer der drei gesetzlich geregelten Kündigungsgründe vorliegt. Klagt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht, schließen die Parteien in aller Regel einen gerichtlichen Vergleich, in welchem der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt und der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, welche in der Regel pro Jahr der Beschäftigung ein halbes Bruttomonatsarbeitsentgelt beträgt (Regelabfindung).
Mit einer Abmahnung rügt eine Arbeitsvertragspartei gegenüber der anderen Partei ein konkretes Fehlverhalten unter Androhung einer Sanktion für den Fall der Wiederholung, nämlich regelmäßig unter Androhung des Ausspruchs einer Kündigung. Damit soll eine Warnfunktion für denjenigen verbunden sein, der sich eines vertragswidrigen Verhaltens im Arbeitsverhältnis schuldig gemacht hat.
Unter Arbeitspapieren versteht man alle Nachweise für die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Tatsachen, insbesondere die vereinbarten Arbeitsbedingungen und steuerliche sowie sozialrechtliche Umstände. Mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung, bestimmte Arbeitspapiere an den Arbeitnehmer herauszugeben.
Im einem Arbeitsvertrag sind die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien geregelt. Er unterliegt bis auf wenige Ausnahmen keinem Formzwang, kann also i.d.R. sowohl mündlich, wie auch schriftlich geschlossen werden.
Mit einem Aufhebungsvertrag wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart. Für ihn gilt ein gesetzlicher Formzwang; er kann gem. § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Wirksamkeit nur schriftlich abgeschlossen werden.
Mit dem Ausspruch einer Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung entweder seitens des Arbeitnehmers oder seitens des Arbeitgebers beendet. Eine Kündigung kann je nachdem, welcher Kündigungsgrund vorliegt, entweder ordentlich, also unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist oder außerordentlich, also als fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung erfolgen. Neben einer auf eine Beendigung des Arbeitsverhltnisses gerichteten Beendigungskündigung kann auch eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann nur erfolgen, wenn ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt, falls das Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb des Arbeitgebers mehr als 10 Arbeitnehmer i.S.v. § 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beschäftigt sind. Die Kündigungsgründe können gem. § 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur entweder betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Natur sein.
Will ein Arbeitnehmer sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung seines Arbeitgebers wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung hiergegen Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Versäumt er dies, führt dies nach einer gesetzlichen Fiktion zur unwiderlegbaren Wirksamkeit der Kündigung.
Spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen. Ein Arbeitszeugnis dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers, insbesondere seinen Bemühungen zur Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz.
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