Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg

Unser seit mehr als 30 Jahren auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt in Augsburg berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer, wie auch Arbeitgeber zu allen arbeitsrechtlichen Fragen und Problemstellungen, angefangen beim Ausspruch einer Abmahnung oder Kündigung, über den Erhalt oder die Abwehr einer Abfindung (Sozialabfindung) für den Verlust des Arbeitsplatzes, bis zur Gestaltung oder Berichtung von einem Zeugnis (Arbeitszeugnis) oder der Geltendmachung von restlichen Lohn und Gehalt (Arbeitsentgelt).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg oder Umgebung? Dann sind Sie bei uns, der Anwaltskanzlei Denzinger & Coll., mit jedem unserer Fachanwälte im Zentrum von Augsburg richtig.

 

Die Rechtsanwälte unserer Anwaltskanzlei sind seit über 30 Jahren auf Arbeitsrecht spezialisiert, eines unserer schwerpunktmäßig betreuten Rechtsgebiete. Unsere Anwälte vertreten Arbeitsnehmer wie auch Arbeitgeber seit Jahrzehnten mit Erfolg.

 

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen das arbeitsrechtliche Leistungsspektrum unserer Kanzlei, Ihrem seit Jahrzehnten auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Augsburg, im Einzelnen vor und hoffen Sie dadurch für uns zu gewinnen, damit auch Sie uns Ihr Vertrauen in Ihren arbeitsrechtlichen Belangen schenken.


Individual- und kollektivrechtliche Rechtsgebiete

Von den Rechtsanwälten unserer Anwaltskanzlei wird das Arbeitsrecht als eines unserer schwerpunktmäßigen Rechtsgebiete betreut durch Rechtsanwalt Rainer Denzinger. Er ist seit vielen Jahren Anwalt und zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht, sowie daneben auch noch Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit neben der hierdurch erworbenen vielfältigen Erfahrung ist er einer der erfahrensten Spezialisten und Experten auf diesem Fachgebiet in Augsburg.

 

Unser auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt verfügt über eine langjährige praktische Erfahrung sowohl im individuellen als auch im kollektiven Arbeitsrecht. Wir sind deshalb wie nahezu keine andere Rechtsanwaltskanzlei in Augsburg imstande, sowohl Arbeitnehmer, Arbeitgeber, wie auch Betriebsräte in allen Fragen des Individualarbeitsrechts, wie auch des kollektiven Arbeitsrechts stets interessensgerecht sowie kompetent zu unterstützen.

 

Je nach den Erfordernissen neben Ihren individuellen Wünschen werden Sie durch uns entweder nur beraten, wobei wir nach außen hin zumindest zunächst nicht in Erscheinung treten oder wir verhandeln mit der Gegenseite mit dem Versuch, Ihre Interessen außergerichtlich durchzusetzen. Hierbei nutzen wir moderne Möglichkeiten wie Mediation aber auch Schlichtung, sofern diese einen erkennbaren Erfolg versprechen.

 

Sollte es zur Durchsetzung Ihrer Interessen erforderlich sein, ein Klageverfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen zu betreiben oder eine Verteidigung gegen eine bei Gericht anhängige Klage zu führen, vertritt Sie unser Fachanwalt gerichtlich nicht nur vor dem Arbeitsgericht Augsburg (ArbG Augsburg) sondern bundesweit in allen Instanzen bei sämtlichen Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten - insbesondere dem Landesarbeitsgericht München (LAG München) - aber auch beim Bundesarbeitsgericht (BAG). Wie unser Erfolg belegt, gelingt es uns dabei nahezu ausnahmslos, alle maßgeblichen Ziele des Mandanten erfolgreich vor den Arbeitsgerichten durchzusetzen.

 

Wir haben es uns seit jeher zur Aufgabe gemacht, für Sie als Mandant den sichersten, schnellsten wie auch kostengünstigsten Weg zu wählen. Dabei sind wir stets um Kostentransparenz bemüht; deshalb legen wir Ihnen bereits zur ersten Besprechung sämtliche voraussichtlichen Kosten unserer Tätigkeit neben dem gesamten Kostenrisiko, wie auch das Prozessrisiko verständlich dar, damit Sie mit uns gemeinsam über zu verfolgende Strategien entscheiden können. Hierbei berücksichtigen wir besonders, dass bis zum Ende des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in erster Instanz ein Kostenerstattungsanspruch regelmäßig nicht besteht.

 

Zu unseren den Aufgaben gehört es ferner, Sie über Möglichkeiten zur Prozesskostenhilfe-Bewilligung (PKH) zu informieren bzw. Ihnen beim Inanspruchnehmen staatlicher Mittel zur Prozessführung behilflich zu sein. Selbstverständlich übernehmen wir hierbei ebenso den notwendigen Schriftverkehr mit einer eventuell vorhandenen Rechtsschutzversicherung, ohne dass Sie sich darum kümmern müssen und rechnen die entstehenden Gebühren direkt gegenüber Ihrem Rechtsschutzversicherer ab.


Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber in Arbeitssachen. Ja geht denn das überhaupt, werden Sie fragen? Wir meinen, dass das nicht nur geht, sondern für eine erfolgreiche Vertretung der Interessen unserer Mandanten, gleich ob sie den Status eines Arbeitnehmers oder Arbeitgebers haben, sogar unbedingt erforderlich ist.

 

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann nur dann die besten Ergebnisse bei seinen außergerichtlichen Verhandlungen oder in einem Rechtsstreit vor Gericht für seinen Mandanten erzielen, wenn er genau weiß, wie der Gegner voraussichtlich agieren wird, er also die Stärken und Schwächen des Gegners kennt. Aber wie soll ein Anwalt, der immer nur eine Seite - also entweder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, nie aber zumindest bisweilen sowohl die eine wie auch die andere Seite - vertritt, dies wissen? Wie können im Arbeitsrecht tätige Fachanwälte beispielsweise wissen, bis zu welcher Höhe ein Arbeitgeber bereit sein wird, eine Abfindung zu zahlen oder mit welcher Abfindungshöhe sich ein Arbeitnehmer zufrieden geben wird, wenn sie dies nicht aus Anlass von zahlreichen Vertretungen der jeweils anderen Streitpartei erfahren haben?

 

Solche Anwälte werden schlichtweg nicht in der Lage sein, die Stärken der Gegner trickreich zu umgehen und deren Schwächen notfalls gnadenlos auszunutzen, weil sie ihnen ganz einfach nicht bekannt sind. Nach unserer Überzeugung verfügt nur ein Rechtsanwalt, der sowohl auf Arbeitnehmerseite wie auch auf Arbeitgeberseite abwechselnd tätig ist, über die notwendigen Erfahrungen, um stets die Ziele seines Mandanten erfolgreich durchsetzen zu können. Und genau aus diesem Grund vertreten wir seit Jahrzehnten nicht nur immer eine Arbeitsvertragspartei, wie viele Kollegen, sondern einmal die eine und ein anderes Mal die andere Partei.


Tätigkeitsfelder im Bereich von Arbeitsverhältnissen - Unser Portfolio

Im Arbeitsrecht, für welches wir Ihnen mit Rechtsanwalt Rainer Denzinger als Fachanwalt einen äußerst erfahrenen Experten stellen, kommt es in der Praxis zu einer Vielzahl rechtlicher Problembereiche, bei welchen heute regelmäßig nur noch Fachanwälte oder ausschließlich auf dieses Fachgebiet spezialisierte Rechtsanwälte in einer Erfolg versprechenden Weise weiterhelfen können. Hierfür sind wir seit vielen Jahren Ihre kompetenten Ansprechpartner in Augsburg. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über das vielfältige Leistungsangebot unserer Kanzlei.

 

Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, leitende Angestellte als auch Geschäftsführer bei einer einvernehmlichen Lösung von Arbeitsverhältnissen bzw. arbeitsähnlichen Beschäftigungsverhältnissen, also bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen. Hierbei erarbeiten und überprüfen wir einen Aufhebungsvertrag einschließlich von Abwicklungsverträgen, sowohl mit als auch ohne vereinbarter Geldzahlung, insbesondere mit dem Ziel einer Vermeidung drohender Sperrfristen bzw. Anrechnung einer Entschädigungsleistung beim Arbeitslosengeld (ALG I). Besonderes Augenmerk legen wir hierbei auf Regelungen zur Abgeltung des Urlaubs, Freistellung von Arbeitsleistungen und Zeugniserteilung oder Abgeltungsklauseln. Auf Wunsch erstellen oder überprüfen wir ein Arbeitszeugnis, sei es ein Zwischenzeugnis während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Zu den häufigen Aufgaben der Rechtsanwälte der Kanzlei gehört es, sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber bereits im Vorfeld von Kündigungen zu beraten und dabei auf eine Vermeidung später meist irreparabler Fehlern nebst Folgeproblemen hinzuwirken. In besonderer Weise prüfen wir hierbei Fragen in Bezug auf den gesetzlichen Kündigungsschutz als auch einen etwaigen Sonderkündigungsschutz und die Einhaltung maßgeblicher Kündigungsfristen. Daneben ist eine Prüfung sämtlicher Fragen zur Mitbestimmung aller bestehender Organe neben der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Anhörung oder Beteiligung vom Betriebsrat obligatorisch.

 

In den häufigen Fällen, in welchen sich gerichtliche Verfahren - z.B. ein Kündigungsschutzprozess - vor den Arbeitsgerichten nicht vermeiden lassen, trifft unser spezialisierter Anwalt alle notwendigen als auch unverzichtbaren Vorbereitungsmaßnahmen. Hierzu gehört insbesondere eine frühzeitige Klärung, ob überhaupt ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt bzw. auf welche Gründe eine Entlassung gestützt werden kann, z.B. auf den Wegfall von Arbeitsplätzen durch eine unternehmerische Entscheidung. Daneben ist eine Prüfung zur Einhaltung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl wie auch einer Beteiligung des Betriebsrats erforderlich, um zur Wirksamkeit einer Beendigungskündigung oder Änderungskündigung eine rechtssichere Beurteilung abgeben als auch Prozessrisiken abwägen zu können. Mit unseren langjährigen Erfahrungen welche wir uns in zahlreichen Kündigungsschutzverfahren erworben haben, können wir für unsere Mandanten regelmäßig einen erfolgreichen Prozessverlauf erreichen.

 

Zur täglichen Arbeit von Fachanwälten gehört ferner eine Klärung dringender Fragen nach dem Arbeitnehmerstatus, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Scheinselbständigkeit, z.B. bei freien Mitarbeitern, Subunternehmern etc. Daneben beurteilen wir die Wirksamkeit häufig vorkommender Befristungen in Arbeitsverträgen und erreichen im Zuge sog. Befristungskontrollklagen bzw. Entfristungsklagen oftmals die Feststellung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses. Ebenso verfügen wir über langjährige Erfahrungen bei Diskriminierung oder Mobbing; bei nachweisbaren Verstößen gelingt es uns stets, vorrangige Rechte unserer hiervon betroffenen Mandanten bei den Arbeitsgerichten durchzusetzen. Dies gilt in besonderer Weise bei einem i.d.R. erforderlichen Vorgehen gegen eine unberechtigte Abmahnung oder gar eine Vielzahl kurz hintereinander ausgesprochener Abmahnungen, welche erkennbar nur das Ziel verfolgen, den betroffenen Arbeitnehmer zu einer freiwilligen Aufgabe seines Beschäftigungsverhältnisses zu bewegen; viel Wissenswertes zum Thema Abmahnung finden Sie auch beim Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. unter abmahnung.org.

 

Die Ausarbeitung, Modifizierung, ferner Überprüfung aller Arten an Arbeitsverträgen als auch Anstellungsverträgen sowie Zusatzvereinbarungen, wie z.B. Dienstwagenverträgen, ferner Regelungen über variable Entgeltbestandteile (Provisionsregelungen, Zielvereinbarungen etc.), gehört ebenso zu den Tätigkeiten, mit welchen wir regelmäßig befasst ist. Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform, richtet sich unser Augenmerk besonders auf Fragen, inwieweit die vertraglichen Regelungen mit dem Recht über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gem. §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbar sind oder sie einer etwaigen gerichtlichen Inhaltskontrolle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht standhalten, mit der Folge einer Unwirksamkeit. Wir klären in diesem Zusammenhang, ob bzw. welche tarifvertraglichen Regelungen auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden, vor allem ob ein oftmals unbekannter Anwendungsbereich von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen eröffnet ist. Ferner befassen wir uns dabei mit aktuellen Fragen zur Mindestentlohnung nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG).

 

Wir beraten Sie durch unsere Anwälte auch gerne in allen alltäglichen Fragen, welche von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen oder in Bezug auf einen Arbeitsplatz aufgeworfen werden. Wenn es z.B. um die zeitliche Lage oder Dauer von Arbeitszeit, Lohn bzw. Gehalt, Umsetzung oder Versetzung, Gewährung von Urlaub bzw. Freizeitausgleich geht, ist unser hierauf ebenso spezialisierter Rechtsanwalt stets Ihr kompetenter Ansprechpartner. Für Mitglieder von einem Betriebsrat steht unser Anwalt und Fachanwalt für alle Fragen rund um das Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur Verfügung.

 

Auch bei Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie bei Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) wie auch rund um eine Mutterschaft sind wir mit unserem spezialisierten Rechtsanwalt Ihre Experten. Bei Arbeitnehmerinnen besteht nach einer Schwangerschaft häufig ein Wunsch, entweder aus einer Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung überzugehen oder Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Hierfür gilt es jedoch bestimmte Fristen zu beachten als auch frühzeitig die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Wir beraten sowohl Mütter, als auch Väter, wie auch Arbeitgeber in allen Fragen des Mutterschutzes oder von Elternzeit und sind ihnen bei hierbei regelmäßig auftretenden Konflikten behilflich. In gleicher Weise berät als auch vertritt unsere Rechtsanwaltskanzlei in Augsburg ältere Arbeitnehmer bei der Umsetzung des häufig bestehenden Wunsches nach Altersteilzeit.

 

Eines unserer besonderen Tätigkeitsschwerpunkte ist seit jeher die immer häufiger auftretende Arbeitgeberinsolvenz, wie vor kurzem die Insolvenz der Firma ALSO Logistics Services GmbH in Augsburg, deren Mitarbeiter früher dem Konzern Weltbild angehörten und gegen die massenhaft Kündigungen ausgesprochen wurden bzw. die im Rahmen eines Sozialplans in eine Transfergesellschaft wechseln sollten. Hier ist es besonders wichtig, den betroffenen Arbeitnehmern frühzeitig alle Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere in Bezug auf ihren Weiterbeschäftigungsanspruch als auch den Vergütungsfortzahlungsanspruch aufzuzeigen und Ihnen die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) zu erläutern. Wir beraten und vertreten Sie insoweit bei offenen Vergütungsansprüchen, bei der Geltendmachung von Insolvenzgeld oder bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen infolge eines Sozialplans oder Interessenausgleichs sowie bei Beanspruchung von Sozialplanleistungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes.

 

Die höchst unterschiedlichen wie auch nahezu unüberschaubaren Fallgestaltungen, mit welchen wir darüber hinaus regelmäßig konfrontiert werden, stellen wir Ihnen in übersichtliche Kategorien unterteilt nachfolgend im Einzelnen noch näher dar.


Vor einem Arbeitsverhältnis

  • Bewerbung
  • Bewerbungsunterlagen
  • Bewerbungsgespräch
  • Recht zur Lüge beim Vorstellungsgespräch
  • Recht auf schriftlichen Arbeitsvertrag lt. Nachweisgesetz (NachwG)
  • Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen lt. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Diskriminierung, Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Benachteiligung bei Ablehnung einer Bewerbung aus Altersgründen oder wegen des Geschlechts 
  • Scheinselbständigkeit
  • Franchise-Rechtsverhältnis
  • Subunternehmer-Rechtsverhältnis
  • Arbeitnehmerähnliche Personen
  • Umgehung einer Sozialversicherungspflicht
  • Geringfügige Beschäftigung (geringfügiges Beschäftigungsverhältnis)
  • Minijob (geringfügige Entlohnung)
  • Beschäftigung im Privathaushalt (Beschäftigung in privaten Haushalten)
  • Zeitarbeit (Leiharbeitnehmer bei Arbeitnehmerüberlassung)
  • Entlohnung nach dem Mindestlohngesetz (MindLoG)
  • Unterschreitung von Mindestlohn
  • Verstöße gegen Tarifbindung
  • Öffnungsklauseln im Tarifvertrag

Beim Verlauf von Arbeitsverhältnissen

  • Vorenthaltung von Lohn bzw. Gehalt (Arbeitsentgelt)
  • Lohnrückstand (rückständiges Arbeitsentgelt)
  • Abrechnung über Provisionen
  • Vorenthaltung einer Prämien
  • Nichtzahlung von Gratifikationen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt)
  • Streit um Zulagen, Tantiemen, Bonuszahlungen (Bonus)
  • Entziehung von Dienstwagen (auch zum privaten Gebrauch)
  • Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (häufige Kurzerkrankungen wie auch langandauernde Erkrankung)
  • Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens
  • Anspruch auf Zwischenzeugnis
  • Unberechtigte Versetzung
  • Nichtgewährung des Urlaubs (Urlaubsgewährung)
  • Unterschreitung des Mindesturlaubs gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Nichtzahlung von Urlaubsentgelt
  • Schwangerenschutz bei Schwangerschaft
  • Mutterschutz
  • Antrag auf Gewährung einer Elternzeit
  • Vereinbarungen in Bezug auf Teilzeit (Teilzeitarbeit)
  • Reduzierung der Arbeitszeit (Arbeitszeitverringerung)
  • Antrag auf Altersteilzeit
  • Verstoß gegen ordnungsgemäße Beteiligung bzw. Mitbestimmung des Betriebsrats
  • Verhindern einer Betriebsratswahl
  • Verstöße gegen Schwerbehindertenschutz nebst Schutz Gleichgestellter
  • Mobbing durch Vorgesetzte als auch Kollegen
  • Nichteinhaltung von Arbeitsschutz (Unfallverhütung nach Unfallverhütungsvorschriften)
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Ansprüche nach einem Betriebsunfall (Arbeitsunfall)
  • Anspruch auf Schadensersatz
  • Anspruch auf Schmerzensgeld

Bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • ordentliche Kündigung (Beendigungskündigung)
  • außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
  • fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • Kündigungsgründe für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung
  • Änderungskündigung mit Änderungsangebot
  • betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes
  • verhaltensbedingte Kündigung beim Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten
  • personenbedingte Kündigung wegen Leistungsminderung oder Leistungsunfähigkeit
  • krankheitsbedingte Kündigung wegen langandauernder Krankheit oder häufiger Kurzerkrankung
  • Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses)
  • Abwicklungsvertrag
  • Arbeitspapiere
  • Abfindung (Sozialabfindung)
  • Freistellung (widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellungen bis zum Ende einer Kündigungsfrist)
  • Anrechnung von Urlaub oder Mehrarbeit bzw. Zeitguthaben
  • Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Kündigungsschutz (nach dem Kündigungsschutzgesetz - KSchG)
  • Sonderkündigungsschutz z.B. nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) bzw. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch  (SGB IX)
  • Betriebsratsanhörung (ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats)
  • Zustimmungsverfahren (Antrag auch Zustimmung zur Entlassung gegenüber dem Integrationsamt)
  • einfaches Zeugnis
  • qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • Zeugnisberichtigung
  • vertragsimmanentes Wettbewerbsverbot während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
  • nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Antrag auf Bewilligung bzw. Bezug von Arbeitslosengeld
  • Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld
  • Leistungsverkürzung bzw. Verkürzung der Leistungsbezugszeit beim ALG I
  • Anrechnung von Geldleistungen auf ALG I
  • Geltungsbereich von Sozialplan oder Interessensausgleich
  • Sozialplanabfindung
  • Transfergesellschaft (Übertritt im Zuge eines dreiseitigen Vertrags)

Was Sie auf über Arbeitsverhältnisse unbedingt wissen müssen - Wichtige Hinweise von Ihrem Rechtsanwalt in Augsburg

Hier erfahren Sie, welche arbeitsrechtliche Besonderheiten Sie kennen müssen. Gerade juristische Laien, welche in i.d.R. über wenig oder keine Rechtskenntnisse verfügen, sollten die nachfolgenden Hinweise unbedingt beachten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.


Erfordernisse für die Schriftform oder Textform

Im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gibt es besonders viele Vorschriften, welche für die Wirksamkeit für bestimmte Rechtshandlungen die Einhaltung der Schriftform oder zumindest der Textform vorsehen. Derartige Reglungen finden sich sowohl in den gesetzlichen Bestimmungen, wie auch in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen. Ein Verstoß gegen die Schrift- oder Textform führt regelmäßig zur Nichtigkeit der betreffenden Rechtshandlung.

 

Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, wobei die elektronische Form, also lediglich die Textform, ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für einen Auflösungsvertrag, mit welchem ein Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet werden soll. In § 14 Abs.4 Teilzeit- u. Befristungsgesetz (TzBfG) war bis zum 31.12.2019 bestimmt, dass die Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls der Schriftform bedarf; seither reicht hierfür jedoch die Textform aus.


Anwaltskosten bei Ihrem Rechtsanwalt in Augsburg

Im Verfahren vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz findet gem. § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) grundsätzlich keine Kostenerstattung statt. Unabhängig davon, wer verliert oder gewinnt, muss also keine Parteien der anderen Kosten, beispielsweise die Anwaltsgebühren oder den Zeitaufwand ersetzen. Dies ist eine entscheidende Ausnahme zu den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Insoweit empfiehlt es sich hier besonders, eine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung zu unterhalten.

 

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht fällt bei jedem Rechtsanwalt einer Partei eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem jeweiligen Streitwert an. Beim Abschluss eines Vergleich entsteht darüber hinaus jeweils noch eine 1,0 Einigungsgebühr. Demgegenüber fallen bei einer vergleichsweisen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens in der Regel keine Gerichtskosten an.


Wichtige Fristen

Hier erläutert wir Ihnen, welche wichtige Fristen es im Arbeitsrecht gibt, die zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsnachteile unbedingt beachtet und eingehalten werden sollten, wozu es rechtzeitiger Handlungen bedarf.


Kündigungsfristen

Mit welcher Frist ein Beschäftigungsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, orientiert sich vorrangig am Arbeitsvertrag, sofern die dort beinhaltete Regelung zulässig ist. Bestimmt ein Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist, dann gilt die gesetzliche Regelung gem. § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sofern bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages dort keine abweichende Bestimmungen getroffen wurden. Hiernach gelten für Arbeitgeber je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abgestufte Kündigungsfristen von bis zu 7 Monaten, während für Arbeitnehmer davon unabhängig regelmäßig nur eine vier-wöchige Kündigungsfrist zum 15. oder Ende eines Kalendermonats gilt.

 

Liegen tatsächliche oder mutmaßliche Kündigungsgründe vor, welche der Arbeitgeber zum Anlass nimmt, eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen, gilt es zu beachten, dass diese gem. § 626 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden kann.


Klagefristen

Gegen die arbeitgeberseitige Beendigung von Arbeitsverhältnissen muss nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung, eine Feststellungklage oder Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Gericht für Arbeitssachen erhoben werden, da ansonsten die Rechtswirksamkeit der Kündigung gesetzlich fingiert, also unwiderlegbar unterstellt wird, womit auch die Zahlung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes i.d.R. nicht mehr erreicht werden kann.

 

Wichtig ist auch, die Klage vor dem zuständigen Gericht zu erheben. Die Zuständigkeit des hiesigen Arbeitsgerichts umfasst beispielsweise auch den Amtsgerichtsbezirk Aichach. Für den Bezirk Neu-Ulm besteht eine eigene Außenkammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Amtsgerichtsbezirke Günzburg und Neu-Ulm fallen. Daneben ist ein Gerichtstag in Donauwörth eingerichtet, dem die Amtsgerichtsbezirke Dillingen an der Donau und Nördlingen zugeordnet sind.


Ausschlussfristen

Neben den gesetzlichen Verjährungsfristen gelten vielfach vertraglich vereinbarte oder tarifvertragliche Ausschlussfristen, deren Regelungen den meisten Arbeitnehmern nicht bekannt sind. Zur Fristwahrung muss die schriftliche wie auch notfalls arbeitsgerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig innerhalb kurzer Fristen von z.B. nur zwei oder drei Monaten erfolgen. Werden diese Fristen versäumt, sind die Ansprüche verfallen, können also wie verjährte Ansprüche danach nicht mehr durchgesetzt werden. Wir helfen Ihnen dabei, dies zu vermeiden.


Sozialversicherungsrechtliche Fristen

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld müssen Sie sich nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend melden, § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Ansonsten riskieren Sie die Verhängung einer Sperrfrist beim späteren Bezug von Arbeitslosengeld.


Sonstige Fristen im Arbeitsrecht

Darüber, ob bzw. welche sonstigen Fristen, insbesondere ob und welche Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsverhältnis gelten, berät Sie gerne der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt und Fachanwalt unserer Kanzlei in Augsburg.


Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen

Alle unsere Antworten zu den wichtigsten Themen im Arbeitsrecht, mit welchen wir regelmäßig konfrontiert werden, können Sie in unserem Ratgeber Arbeitsrecht nachlesen. Dieser Bereich wird von uns kontinuierlich erweitert.


Glossar Arbeitsrecht von A-Z

In unserem Glossar Arbeitsrecht A-Z werden Ihnen die am häufigsten vorkommenden Fachbegriffe im Arbeitsrecht verständlich und anschaulich erläutert. Wir bemühen uns, diesen Bereich ständig zu aktualisieren und zu erweitern.


Ihr Ansprechpartner und Rechtsanwalt in Augsburg im Arbeitsrecht

Hier stellen wir Ihnen mit Rechtsanwalt Rainer Denzinger denjenigen Fachanwalt der Anwälte unserer Kanzlei vor, der sich seit mehr als 30 Jahren auf Arbeitsrecht spezialisiert hat und das arbeitsrechtliche Gebiet mit seiner jahrelangen Erfahrung intensiv betreut. Daneben ist er zugleich auch Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg Rainer Denzinger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg Rainer Denzinger